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Weitere Informa­tionen

Vergütungen

Grundlagen

Die Mitarbeitenden des Universitätsspitals Zürich unterstehen den öffentlich-rechtlichen Erlassen des Kantons Zürich. Diese sind im Personalgesetz (PG), der Personalverordnung (PVO) sowie der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) geregelt. Abweichungen vom kantonalen Personalrecht sind zulässig, soweit dies «aus betrieblichen Gründen erforderlich ist» (§ 13 Abs. 2 Satz 2 USZG) und diese im Personalreglement des USZ dokumentiert sind. Ergänzend gelten neben vereinzelten sonstigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen die massgebenden Vorschriften des Regierungsrats des Kantons Zürich, die Weisungen und Richtlinien der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, der Finanzdirektion, des kantonalen Personalamts und die spitalinternen Weisungen (namentlich der Spitaldirektion und des Human Resources Management).

In Ausnahmefällen kann eine privatrechtliche Anstellung mittels Arbeitsvertrag nach Privatrecht erfolgen.

Für Assistenzärztinnen und -ärzte besteht zudem zwischen dem Kanton Zürich und dem Verband Zürcher Spitalärztinnen und Spitalärzte VSAO ein Gesamtarbeitsvertrag. Für die formelle Anstellung, Beförderung und Entlassung sowie für den formellen Funktionswechsel ist die Direktion Human Resources Management zuständig.

Es gilt der Grundsatz der lohnmässigen Gleichstellung beider Geschlechter. Die Direktion Human Resources Management ist für die Durchführung einer gerechten und transparenten Lohnpolitik im Rahmen der kantonalen Bestimmungen besorgt.

Massgebend für die Einreihung und Beförderung sind neben den gesetzlichen Regelungen die Vorschriften des Regierungsrats, die Weisungen der Gesundheitsdirektion und der Direktion Human Resources des USZ. Der Lohn richtet sich ausserdem nach Ausbildung, Berufspraxis, Alter und Qualifikation der Mitarbeitenden.

Die Entschädigung der sieben ordentlichen Spitalratsmitglieder wird vom Regierungsrat des Kantons Zürich festgelegt.

in CHF
André Zemp, Betriebsökonom FH 197’300
Regula Lüthi, RN, MPH 85’800
Franz Hoffet, Dr. iur. LL.M. RA 73’800
Franziska Mattes Laib, lic. oec. HSG 58’600
Serge Gaillard, Dr. oec. publ. 65’800
Jürgen Holm, Prof. Dr. sc. nat. ETH 63’800
Rahel Kubik, Prof. Dr. med., MPH 33’400

Das Amt des Präsidiums des Spitalrats wird seit dem 1. Juli 2021 mit CHF 160’000 pro Jahr entschädigt, jenes des Vizepräsidiums mit CHF 60’000 und jenes eines anderen stimmberechtigten Mitglieds mit CHF 40’000. Zusätzlich wird pro Teilnahme an einer Spitalratssitzung (Sitzungen des Gesamtgremiums) ein Sitzungsgeld von CHF 600 entrichtet. Die Übernahme des Vorsitzes eines Ausschusses wird mit pauschal CHF 8’000 und die Mitgliedschaft in einem Ausschuss mit pauschal CHF 4’000 pro Jahr entschädigt (keine zusätzliche Entschädigung der Teilnahme an Ausschusssitzungen).

Die ausgewiesenen Zahlen enthalten ebenfalls die Entschädigung des Spitalratspräsidenten für die Einsitznahme im Universitätsrat der Universität Zürich von CHF 13’500 pro Jahr, die Vergütung für den Rechtspflege-Delegierten von CHF 8’000 pro Jahr sowie Entschädigungen an Prof. Dr. med. Rahel Kubik für ihre Tätigkeiten zwischen April bis Juni 2023, vor Beginn ihrer Amtsperiode. Zusätzlich erhält der Spitalratspräsident eine jährliche pauschale Spesenentschädigung von CHF 6’000, die übrigen Mitglieder des Spitalrats CHF 3’000. Alle Entschädigungen werden bei unterjährigen Ab-/Zugängen pro rata temporis vergütet.

Die Entschädigung der Spitaldirektionsmitglieder wird vom Spitalrat festgelegt und richtet sich nach dem Personalgesetz des Kantons Zürich.

Vergütung an Mitglieder der Spitaldirektion

in CHF Grundlohn USZ Variable Bezüge inkl. Abfindungen Total
Mitglied mit höchstem Betrag 528’859 492’640 1’021’499
Summe übrige Mitglieder 3’855’634 191’670 4’047’304

Variable Bezüge enthalten den variablen Leistungslohn, der den Mitgliedern der Spitaldirektion ausgerichtet werden kann. Die Ausrichtung sowie die Höhe sind abhängig vom Grad der Erreichung der individuellen Ziele je Mitglied sowie der Gruppenziele der Spitaldirektion, die vom Spitalrat festgesetzt werden. Entsprechend legt der Spitalrat die Höhe der variablen Entschädigung auf Grundlage der Zielerreichung individuell fest. Zusätzlich sind in den variablen Bezügen für das Geschäftsjahr Abfindungen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) des Kantons Zürich enthalten.

Bezüglich der Offenlegung von Spesen wird auf die steuerliche Betrachtung abgestellt. Die Kleinspesen bis CHF 50.00 werden auf Grundlage einer von den Steuerbehörden genehmigten Pauschalregelung ausgerichtet, die übrigen Spesen nach Aufwand. Sie sind nicht in der Vergütung aufgerechnet.

Die Mitglieder der Spitaldirektion erhalten eine Spesenpauschale von CHF 7’500.

Siehe Finanzbericht Ziff. 6.8 Transaktionen mit nahestehenden Personen.

Siehe Finanzbericht Ziff. 6.8 Transaktionen mit nahestehenden Personen.