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Weitere Informa­tionen

Vergütungen

Grundlagen

Die Mitarbeitenden des Universitätsspitals Zürich unterstehen den öffentlich-rechtlichen Erlassen des Kantons Zürich. Diese sind im Personalgesetz (PG), der Personalverordnung (PVO) sowie der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) geregelt. Abweichungen vom kantonalen Personalrecht sind zulässig, soweit dies «aus betrieblichen Gründen erforderlich ist» (§ 13 Abs. 2 Satz 2 USZG) und diese im Personalreglement des USZ dokumentiert sind. Ergänzend gelten neben vereinzelten sonstigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen die massgebenden Vorschriften des Regierungsrats des Kantons Zürich, die Weisungen und Richtlinien der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, der Finanzdirektion, des kantonalen Personalamts und die spitalinternen Weisungen (namentlich der Spitaldirektion und des Human Resources Management).

In Ausnahmefällen kann eine privatrechtliche Anstellung mittels Arbeitsvertrag nach Privatrecht erfolgen.

Für die formelle Anstellung, Beförderung und Entlassung sowie für den formellen Funktionswechsel ist die Direktion Human Resources Management zuständig.

Es gilt der Grundsatz der lohnmässigen Gleichstellung beider Geschlechter. Die Direktion Human Resources Management ist für die Durchführung einer gerechten und transparenten Lohnpolitik im Rahmen der kantonalen Bestimmungen besorgt.

Massgebend für die Einreihung und Beförderung sind neben den gesetzlichen Regelungen die Vorschriften des Regierungsrats, die Weisungen der Gesundheitsdirektion und der Direktion Human Resources des USZ. Der Lohn richtet sich ausserdem nach Ausbildung, Berufspraxis, Alter und Qualifikation der Mitarbeitenden.

Die Entschädigung der sieben ordentlichen Spitalratsmitglieder wird vom Regierungsrat des Kantons Zürich festgelegt.

in CHF
André Zemp, Betriebsökonom FH 194’700
Regula Lüthi, RN, MPH 85’200
Franz Hoffet, Dr. iur. LL.M. RA 73’200
Franziska Mattes Laib, lic. oec. HSG 57’200
Serge Gaillard, Dr. oec. publ. 65’200
Jürgen Holm, Prof. Dr. sc. nat. ETH 65’200
Rahel Kubik, Prof. Dr. med., MPH 56’000

Das Amt des Präsidiums des Spitalrats wird seit dem 1. Juli 2021 mit 160’000 CHF pro Jahr entschädigt, jenes des Vizepräsidiums mit 60’000 CHF und jenes eines anderen stimmberechtigten Mitglieds mit 40’000 CHF. Zusätzlich wird pro Teilnahme an einer Spitalratssitzung (Sitzungen des Gesamtgremiums) ein Sitzungsgeld von 600 CHF entrichtet. Die Übernahme des Vorsitzes eines Ausschusses wird mit pauschal 8’000 CHF und die Mitgliedschaft in einem Ausschuss mit pauschal 4’000 CHF pro Jahr entschädigt (keine zusätzliche Entschädigung der Teilnahme an Ausschusssitzungen).

Die ausgewiesenen Zahlen enthalten ebenfalls die Entschädigung des Spitalratspräsidenten für die Einsitznahme im Universitätsrat der Universität Zürich von 13’500 CHF pro Jahr sowie die Vergütung für den Rechtspflege-Delegierten von 8’000 CHF pro Jahr. Zusätzlich erhält der Spitalratspräsident eine jährliche pauschale Spesenentschädigung von 6’000 CHF , die übrigen Mitglieder des Spitalrats 3’000 CHF. Alle Entschädigungen werden bei unterjährigen Ab-/Zugängen pro rata temporis vergütet.

Die Entschädigung der Spitaldirektionsmitglieder wird vom Spitalrat festgelegt und richtet sich nach dem Personalgesetz des Kantons Zürich.

Vergütung an Mitglieder der Spitaldirektion

in CHF Grundlohn USZ Variable Bezüge inkl. Abfindungen Total
Mitglied mit höchstem Betrag 780’998 30’000 810’998
Summe übrige Mitglieder 3’422’035 567’346 3’989’381

Variable Bezüge enthalten den variablen Leistungslohn, der den Mitgliedern der Spitaldirektion ausgerichtet werden kann. Die Ausrichtung sowie die Höhe sind abhängig vom Grad der Erreichung der individuellen Ziele je Mitglied sowie der Gruppenziele der Spitaldirektion, die vom Spitalrat festgesetzt werden. Entsprechend legt der Spitalrat die Höhe der variablen Entschädigung auf Grundlage der Zielerreichung individuell fest. Zusätzlich sind in den variablen Bezügen für das Geschäftsjahr Abfindungen gemäss der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO) des Kantons Zürich enthalten.

Bezüglich der Offenlegung von Spesen wird auf die steuerliche Betrachtung abgestellt. Die Kleinspesen bis 50.00 CHF werden auf Grundlage einer von den Steuerbehörden genehmigten Pauschalregelung ausgerichtet, die übrigen Spesen nach Aufwand. Sie sind nicht in der Vergütung aufgerechnet.

Die Mitglieder der Spitaldirektion erhalten eine Spesenpauschale von 7’500 CHF.

Siehe Finanzbericht Ziff. 6.9 Transaktionen mit nahestehenden Personen.

Siehe Finanzbericht Ziff. 6.9 Transaktionen mit nahestehenden Personen.