* Ein Mitglied des Universitätsrats ist im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten, vgl. §10 Abs. 4 USZG.
Änderungen im Jahr 2024
Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrats ist im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten, vgl. §10 Abs. 4 USZG. Die Gesundheitsdirektion wurde bis 30. September 2024 durch Dr. iur. HSG, RA Deborah Staub vertreten. Per Ende 2024 war der Sitz der Vertretung der Gesundheitsdirektion vakant.
Wahl und Amtszeit des Spitalrats
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich (aktuelle Amtsperiode: 2023–2027). Der Regierungsrat des Kantons Zürich regelt die Wahl und die Abberufung des Spitalrats. Die Mitglieder des Spitalrats werden vom Regierungsrat des Kantons Zürich gewählt, die Wahl wird vom Kantonsrat des Kantons Zürich genehmigt.
Arbeitsweise des Spitalrats
Der Spitalrat tagt auf Einladung des Präsidiums. 2024 hat sich der Spitalrat zu 12 ordentlichen und 3 ausserordentlichen Sitzungen getroffen. An den Sitzungen des Spitalrats nehmen in der Regel Mitglieder der Spitaldirektion teil. Sie haben Antrags-, aber kein Stimmrecht.
Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fällt seine Entscheide mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
Haupt-, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter von Spitalratsmitgliedern sind zulässig, wenn sich die Tätigkeit bzw. das Amt aufgrund der zeitlichen Belastung mit der Funktion als Mitglied des Spitalrats vereinbaren lässt, dadurch das USZ nicht konkurrenziert wird und die Interessen des USZ davon nicht beeinträchtigt werden. Sie werden dem Präsidium vor Aufnahme der Tätigkeit, des Amts gemeldet, periodisch aktualisiert und im Internet und im Geschäftsbericht USZ veröffentlicht. Ist in Bezug auf ein vom Spitalrat zu behandelndes Geschäft die Vereinbarkeit der Haupt-/Nebenbeschäftigung bzw. des öffentlichen Amts nicht gegeben, tritt das Mitglied des Spitalrats in den Ausstand.
Bei Interessenkonflikten benachrichtigt das Spitalratsmitglied das Präsidium. Die Mitglieder des Spitalrats legen Interessenbindungen auf der Webseite offen. Sie treten bei Geschäften in den Ausstand, die ihre eigenen Interessen oder diejenigen von ihnen nahestehenden natürlichen Personen oder juristischen Personen betreffen (Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften des USZ gelten nicht als nahestehende Personen). Die Sitzungen werden protokolliert.