* Die für das Gesundheitswesen zuständige Direktion des Regierungsrats sowie ein Mitglied des Universitätsratssind im Spitalrat mit beratender Stimme vertreten. Sie haben Antrags-, aber kein Stimmrecht (§ 10 Abs. 3 USZG).
Änderungen im Jahr 2023
Prof. Dr. med. Rahel Kubik wurde als Mitglied des Spitalrats vom Regierungsrat für die Amtsperiode 2023–2027 (1. Juli 2023 bis 30. Juni 2027) neu gewählt. Sie ersetzt Prof. Dr. med. Andreas Tobler, der per 31. Oktober 2022 von seinem Amt als Spitalrat zurückgetreten war. Alle anderen Spitalratsmitglieder wurden für die Amtsperiode 2023-2027 vom Regierungsrat wiedergewählt.
Die Gesundheitsdirektion wurde durch RA lic. iur. LL.M. Daniel Roth vom 1. Januar 2023 bis 31. August 2023 vertreten, seit dem 1. September 2023 wird der Einsitz der Gesundheitsdirektion im Spitalrat durch Dr. iur. RA Deborah Staub wahrgenommen.
Wahl und Amtszeit des Spitalrats
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, eine Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat des Kantons Zürich regelt die Wahl und die Abberufung des Spitalrats. Die Mitglieder des Spitalrats werden vom Regierungsrat des Kantons Zürich gewählt, die Wahl wird vom Kantonsrat des Kantons Zürich genehmigt.
Arbeitsweise des Spitalrats
Der Spitalrat tagt auf Einladung des Präsidenten. 2023 hat sich der Spitalrat zu elf ordentlichen und zwei ausserordentlichen Sitzungen getroffen. An den Sitzungen des Spitalrats nehmen in der Regel Mitglieder der Spitaldirektion teil. Sie haben Antrags-, aber kein Stimmrecht.
Der Spitalrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Haupt-, Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter von Spitalratsmitgliedern sind zulässig, wenn die Tätigkeit beziehungsweise das Amt mit der Funktion als Spitalratsmitglied vereinbar ist, dadurch das USZ nicht konkurrenziert wird und die Interessen des USZ davon nicht beeinträchtigt werden. Sie wird dem Präsidenten des Spitalrats bei Aufnahme der Tätigkeit, des Amts gemeldet, periodisch aktualisiert und im Internet und im Geschäftsbericht USZ veröffentlicht. Ist in Bezug auf ein vom Spitalrat zu behandelndes Geschäft die Vereinbarkeit der Haupt-/Nebenbeschäftigung beziehungsweise des öffentlichen Amts nicht gegeben, tritt das Mitglied des Spitalrats in den Ausstand.
Bei Interessenkonflikten benachrichtigt das Spitalratsmitglied den Präsidenten respektive die Vizepräsidentin des Spitalrats. Interessenbindungen werden von den Spitalratsmitgliedern gegenüber dem Spitalrat sowie auf Anfrage gegenüber der Aufsicht und Oberaufsicht offengelegt. Die Mitglieder des Spitalrats treten bei Geschäften in den Ausstand, die ihre eigenen Interessen oder diejenigen von ihnen nahestehenden natürlichen Personen oder juristischen Personen betreffen (Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften des USZ gelten nicht als nahestehende Personen). Die Sitzungen werden protokolliert.